§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Deutscher
Mieterbund (DMB) – Mieterverein Zollern/Alb u.
Umgebung e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Albstadt. Er ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Albstadt unter der Nummer 400026
eingetragen.
3. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund
Baden-Württemberg e. V., Sitz Stuttgart, angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt:
· Die Verwirklichung einer
sozialen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung
einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.
· Die Wahrung der Rechte
und Interessen der Mieter und Pächter in allen Bereichen des Miet- und
Wohnungswesens, u. a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen,
der Bauplanung und /- ausführung, Stadtplanung,
Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und
ökologischer Wohnbedingungen.
·
Den
Zusammenschluss aller Mieter in den Landkreisen Zollernalb,
Sigmaringen und Umgebung.
· Die Vertretung der
Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn-, Pacht- und Mietangelegenheiten
und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf die Wohnungssuche, die
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer
Wohnverhältnisse erstrecken.
· Die soziale
Wohnraumförderung.
2. Parteipolitische
und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind
ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Zur
Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:
1. Aufklärungsarbeit
durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und
Veröffentlichungen.
2. Vertretung der Interessen der Mieter
gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und
Unternehmen.
3. Schlichtung
bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwischen
mehreren Mietparteien).
4. Erteilung von Rat und Auskunft an
Mitglieder sowie ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und
Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu berechtigte Person oder
Institution ausüben lassen.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mieter
und Pächter von Wohnungen können Mitglied des Vereins werden (ordentliche
Mitgliedschaft). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die
Bedingungen für eine Mitgliedschaft von gewerblichen Mietern und Pächtern
werden vom Vorstand festgelegt.
2. Andere
natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den
Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6
zu haben (fördernde Mitgliedschaft).
3. Der
Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten
gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden,
ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie
Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.
4. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit sozialen Organisationen Vereinbarungen über von
den Satzungsregelungen abweichende Mitgliedsbedingungen für die Mitglieder
dieser Organisation zu schließen.
5. Die
Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftlichen
Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet
zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rückwirkende
Aufnahme ist nicht möglich.
6. Der
Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der
Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen
hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.
7. Der
Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu
Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit
erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als
Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine
Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz
gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche
Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste, Entlassung oder Tod.
2. Die
beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der
Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer
angelegten Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die
Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschäftsführenden
Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft
durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen;
hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur
zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss spätestens bis zum 30. Juni dem
geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden. Mit dem Ausspruch der
Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft. Abweichend
von Satz 1 kann der Austritt frühestens zum Ende des 2. Kalenderjahres nach dem
Eintritt erfolgen.
4. Bei
einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des
Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der
Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem
Mieterverein des Deutschen Mieterbundes im Bereich des Zuzugsortes begründet.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann
erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung
verstößt,
insbesondere
wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht
vereinbaren lässt oder das
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Ansehen
des Vereins schädigt.
6. Das
Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt
verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 4 Monate in
Verzug ist.
7. Über
den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der
Vorstand.
8. In
den Fällen der Ziffer 5 ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der
Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.
Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig die
Mitgliederversammlung.
Während
der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und
Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle
Vereinsämter.
§ 6 Rechte der ordentlichen Mitglieder
1. Das
Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür
vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.
2. Rat
und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung
innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 im
Rückstand, besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten
kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung
entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der
Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln
und kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und
Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die
Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds.
Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verursachung eines Schadens.
3. Rechtsschutz
in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, wie
durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag
abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei
Streitigkeiten die Beratung des Mietervereins in Anspruch genommen hat und,
soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den
Mieterverein durchgeführt wurde. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem
Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen, die in der
Geschäftsstelle eingesehen werden können.
4. Das
Mitglied erhält die Mieter-Zeitung des Deutschen Mieterbundes kostenlos ab dem 2.
Mitgliedsjahr.
5. Das
Mitglied erhält auf Wunsch nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der zurzeit
gültigen Fassung.
6. Das
Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen (§ 11
Ziffer 2). Das Stimmrecht richtet sich nach § 11 Ziffer 3; über das
Rederecht entscheidet der Versammlungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das
passive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die dem Verein länger als 1
Jahr angehören und keine Beitragsrückstände haben. Auf Vorschlag des Vorstands
kann die Mitgliederversammlung im Einzelfall davon abweichen.
§ 7
Vereinsbeiträge
1. Bei
Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der
Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Von auswärts zuziehende
Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem
Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins sind, zahlen keine Aufnahmegebühr.
2. Das
Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen
Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im
Voraus zu zahlen, er ist jeweils am 1. Januar, spätestens mit Begründung der
Mitgliedschaft, fällig.
3. Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt. Eine alle
Mitglieder betreffende Sonderumlage wird durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
4. Der
Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über
Beitragsermäßigungen für fördernde Mitglieder sowie für Bedürftige, Rentner,
Arbeitslose, Studenten etc., über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages
für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stundung oder
Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden. In der
Beitragsordnung können Regelungen für die Vergütung von individuell abrufbaren
Sonderleistungen (z. B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische
Kommunikation) und für Mahnkosten getroffen werden.
5. In
Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den
Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.
6. Der
Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein für die Leistung gemäß
§ 6 Ziffer 3 (Rechtsschutz), Ziffer 4 (Mieter-Zeitung) entstehen und den
Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum
an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.
Diese
Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern werden von
ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet.
Der
Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen,
die durch eine Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile verursacht wird.
7. Eine
Erstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.
§ 8 Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der geschäftsführende Vorstand mit
Vertretungsmacht nach § 26 BGB
3. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der
Vorstand
1. Dem
Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit
sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden
Vorstand zu treffen sind. Er beschließt, nach ordnungsgemäßer Einladung aller
Vorstandsmitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beschlüsse sind zu protokollieren. Insbesondere beschließt der Vorstand über:
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a) Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7;
b) Benutzungsordnungen
für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung;
c) Die
Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang
eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen
ausmacht;
d) die
Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;
e) pauschale
Aufwandsentschädigungen und Vergütungen
f) die
Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des
§ 181 BGB;
g) den
Ausschluss von Mitgliedern; die Streichung von der Mitgliederliste;
h) den
Abschluss von Verträgen gem. § 6 Ziffer 3.
2. Der
Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden, der/dem Finanzreferentin/en, dem/der Schriftführer/in. Auf
Vorschlag des Vorstandes können bis zu 8 Beisitzer/innen zusätzlich gewählt
werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die
die Anforderungen des § 6 Ziffer 6 erfüllen.
Vorstandsämter
begründen keinen Anspruch auf Vergütung. Der Vorstand kann die Zahlung
angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an
Vorstandsmitglieder durch Beschluss festlegen.
3. Einzelnen
Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen
entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein
solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 5
Ziffer 6 bleibt unberührt.
4. Beim
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht
erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes
Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt
eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem
anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands übertragen werden. Im Fall
einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung
beschlussfähig.
5. Der
gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
bestellt ist.
§ 10 Der
geschäftsführende Vorstand
1. Der
geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne
von § 26 BGB. Er besteht aus der/m Vorsitzenden des Vorstandes und der/m
Stellvertreter/in. Der Vorsitzende kann den Verein alleine vertreten. Der/m
Stellvertreter/in ist vertretungsbefugt, er soll nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden als Vertreter tätig werden.
2. Die
Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2
BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen
Mieterbund Baden-Württemberg nur aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung
nach § 11 Ziffer 8 f wirksam erklärt werden kann.
3. Der
geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
durch und führt im Übrigen die Geschäfte des Vereins selbständig. Die Führung
der einfachen laufenden Geschäfte der Vereinsverwaltung einschließlich der
Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern erledigt er eigenverantwortlich
ohne Einzelbeschlussfassung durch den Vorstand. Zur Durchführung von Maßnahmen
mit grundsätzlicher Bedeutung und zu Vermögensverfügungen oder Verpflichtungen,
die 20 Prozent des Vereinsvermögens im Einzelfall übersteigen, ist ein
vorheriger Beschluss oder eine Genehmigung des Vorstandes erforderlich.
4. Der
geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen
Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben
über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im
Berichtszeitraum beinhaltet.
§ 11 Die
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie
entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.
2. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom
Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 20 Werktagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche
Mitteilung in der Mieter-Zeitung. Anträge von Mitgliedern zu Ziff. 8 e, f, g und
h (Satzungsänderung, Austritt aus dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg,
Auflösung und Fusion) sind nach der Bekanntgabe der Tagesordnung nicht mehr
möglich. Sonstige Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen beim Vorstand
spätestens am 10. Werktag vor der Versammlung schriftlich eingehen, in einem
solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die
Versammlung.
3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 4
Ziffer 1), die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar. Das passive Wahlrecht richtet sich nach § 6 Ziff. 6.
4. Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Beschlussfassung über
nicht nach Ziffer 2 angekündigte Gegenstände findet nicht statt.
5. Die
/ der Vorsitzende leitet die Versammlung.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die
Versammlung zu Beginn eine/n Versammlungsleiter/in wählen. Diese/r ist
verpflichtet, der/m Vorsitzenden des Vorstandes auf Verlangen auch außerhalb
der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Die/der Versammlungsleiter/in entscheidet über
die Rednerliste, Rededauer und die Zulassung von Gästen; seine Entscheidung
kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss abändern.
6. Der
geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht
für die Zeit seit der
letzten Mitgliederversammlung, die Vorschrift des § 10
Ziffer 4 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bericht soll eine Vorschau auf die
weitere Entwicklung des Vereins enthalten. Zu dem Bericht findet auf Wunsch
eine Aussprache statt.
7. Die
Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten
sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht
statt.
8. Die
Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten
Gegenständen über:
a)
die Wahl des Vorstandes § 9
b) die Entlastung des Vorstandes
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c)
die Wahl der Rechnungsprüfer § 12
d)
Satzungsänderungen §§ 13, 14
e)
den Austritt aus dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg e. V.
f)
die Auflösung des Vereins
g)
die Fusion mit einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehörigen Verein
9. Zu den
Mitgliederversammlungen ist der Deutsche Mieterbund Baden-Württemberg innerhalb
der Fristen des § 11 Ziffer 2 schriftlich einzuladen. Eine Beschlussfassung zu
Anträgen nach § 11 Ziffer 8 f) und g) ist ohne ordnungsgemäße schriftliche
Einladung eines Vertreters des Deutschen Mieterbundes Baden-Württemberg nicht
wirksam. Vertreter des Deutschen Mieterbundes Baden-Württemberg haben
unabhängig davon ein Recht auf Teilnahme mit Rederecht an jeder Versammlung.
10. Über
die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse
im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 12
Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung
1. Das
Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine
Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträger
des Vereins können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
2. Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für den Zeitraum von drei
Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Die
Rechnungsprüfer führen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine
Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und
Kassenbücher und einer zweckdienlichen, ggf. stichpunktartigen Prüfung der
Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie
der Mitgliederversammlung.
4. Die
Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes oder auf Beschluss der
Mitgliederversammlung verpflichtet, eine zusätzliche Rechnungsprüfung
vorzunehmen und dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu
erstatten.
5. Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 13
Änderung der Satzung
1. Eine
Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
2.
In
der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass
Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.
§ 14
Zusammenschluss mit einem Mieterverein des Deutschen Mieterbundes
Auflösung
des Vereins und Austritt aus dem Deutschen Mieterbund
1. Die Mitgliederversammlung kann den
Zusammenschluss mit einem Mieterverein des Deutschen Mieterbundes
Baden-Württemberg e. V. mit der Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschließen.
Im Falle des Zusammenschlusses werden das
Vereinsvermögen und die Vereinsakten an den neuen Mieterverein übergeben.
2. Die Auflösung des Vereins und der Austritt
des Vereins aus dem Deutschen Mieterbund, Landesverband Baden-Württemberg, kann
nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 v. H. aller
Mitglieder beschlossen werden, wenn die Auflösung bzw. der Austritt als
Tagesordnungspunkt bekannt gemacht worden ist. Kommt diese Mehrheit in der
Mitgliederversammlung nicht zu Stande, ist bei Aufrechterhaltung des
Auflösungs- bzw. Austrittsantrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb
von drei Monaten einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung bzw. den
Austritt aus dem Deutschen Mieterbund Baden-Württemberg e. V. mit einer Drei-
Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle
der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die
Verwendung des Vermögens und der Vereinsakten mit einer Drei-Viertel-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 Datenschutz im Verein
1.
Zur
Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2.
Soweit
die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-
das
Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-
das
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-
das
Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-
das
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-
das
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, und
-
das
Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3.
Den
Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem für die
jeweilige Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über
das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und
Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.
Diese Satzung ist
beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 09.10.2021 und im
Vereinsregister des Amtsgerichts Albstadt eingetragen unter Nr. 400026 am
14.12.2021.
Mit der Eintragung
dieser Satzung in das Vereinsregister treten alle früheren Satzungen außer
Kraft.
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